Mietkaution nur auf ein sicheres Konto
13. Oktober 2010Mieter müssen ihre Mietkaution nicht bar bezahlen oder auf ein Girokonto überweisen. Wie am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied, muss der Vermieter vielmehr ein Konto benennen, auf dem die Kaution auch im Fall einer Insolvenz des Vermieters sicher ist. (Az: VIII ZR 98/10)
Im Streitfall sollten laut Vertrag die Mieter beim Einzug in einen Gutshof zumindest eine Anzahlung auf die Kaution übergeben. Der Vermieter sollte das Geld dann auf einem „Mietkautionskonto“ anlegen. Die Mieter meinten, dass dies nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge und zahlten die Kaution nicht. Daraufhin klagte der Vermieter auf Räumung.
Der BGH wies die Räumungsklage des Vermieters ab. Laut Gesetz müsse der Vermieter die Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen. Zweck sei es, im Fall einer Pleite des Vermieters das Geld vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen. Dieser Schutz aber müsse von Beginn an bestehen. Wenn erst der Vermieter das Geld auf ein sicheres Konto einzahle, entstehe zu Beginn aber eine Lücke. Darauf müssten sich die Mieter nicht einlassen. Weil die Mieter somit keine Pflichten verletzt hätten, sei die Kündigung unwirksam, urteilte der BGH.