BGH stärkt Rechte von Flugreisenden
14. Oktober 2010Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Flugreisenden bei der Annullierung von Zubringerflügen gestärkt. Wird ein direkter Zubringerflug gestrichen und kommt der Passagier deshalb auch mit dem anschließenden Fernflug verspätet ans Ziel, müssen Airlines ihren Kunden für beide Flüge eine Ausgleichszahlung leisten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag in Karlsruhe verkündeten Grundsatzurteil. (AZ: Xa ZR 15/10)
Im aktuellen Fall hatte die niederländische Fluglinie KLM einen Zubringerflug von Berlin nach Amsterdam sowie ebenfalls den Weiterflug von Amsterdam in die Karibik zwei Stunden vor Abflug gestrichen und den Reisenden neue Tickets für den folgenden Tag ausgegeben. Die KLM wollte aber nur für den ausgefallenen Zubringerflug 250 Euro Ausgleich zahlen, nicht jedoch 600 Euro für die gesamte Flugstrecke, wie dies ein Reisender laut BGH zu Recht gefordert hatte.
Dem Urteil zufolge ist für die Bemessung von Ausgleichszahlungen in solchen Fällen nicht nur die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerflugs maßgeblich. Vielmehr muss bei direkten Anschlussflügen die Entfernung des letzten Zielorts beachtet werden, an dem der Fluggast verspätet ankommt. Demnach gilt das Urteil auch für solche Fälle, in denen der Fernflug zwar planmäßig stattfindet, der Passagier ihn aber wegen der Streichung des Zubringerflugs nicht erreicht.
Entschädigungen dafür, dass Passagiere wegen Überbuchung und Annullierungen nicht befördert worden sind, regelt Artikel 5 der Fluggastrechteverordnung. Demnach erhalten betroffene Fluggäste 250 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von bis zu 1500 Kilometern. Bei Flügen innerhalb der Europäischen Union haben die Passagiere bei sämtlichen Flügen von mehr als 1500 Kilometern einen Anspruch auf 400 Euro. Bei Flügen außerhalb der EU gilt der Betrag von 400 Euro für Entfernungen zwischen 1500 und 3500 Kilometern, bei Flügen über diese Distanz hinaus steigt der Betrag auf 600 Euro.