Neues Gesetz soll Arbeitnehmerdaten besser schützen
25. August 2010Der Schutz von Arbeitnehmern vor Überwachung und Bespitzelung soll deutlich verbessert werden. Das sieht ein Entwurf für ein Beschäftigten-Datenschutzgesetz vor, den das Bundeskabinett verabschiedet hat. Generell sollen Arbeitgeber Daten nur erheben und nutzen dürfen, soweit dies für die konkrete Beschäftigung oder die Beurteilung einer Bewerbung erforderlich ist.
Sind ärztliche Einstellungsuntersuchungen zulässig?
Ja, sie sollen erlaubt bleiben, wenn die konkrete Tätigkeit an bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen gebunden ist. Die Ärzte, auch Betriebsärzte, unterliegen dabei der Schweigepflicht. Dem Arbeitgeber dürfen sie nur das Ergebnis mitteilen, etwa in der Form „keine gesundheitlichen Bedenken“. Die einzelnen Befunddaten verbleiben beim Arzt. Eine angehende Chirurgin muss wohl einer Blutuntersuchung auf Aids zustimmen, nicht aber eine angehende Sekretärin. Allgemeine Eignungstests, mit denen Arbeitgeber beispielsweise das Verhalten von Bewerbern in Stresssituationen prüfen, bleiben zulässig.
Dürfen Daten aus dem Privatleben abgefragt werden?
„Ein Arbeitgeber darf seine Arbeitnehmer kennen“, wie Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) sagte. Er darf aber nur die Informationen nutzen und etwa auch im Bewerbungsgespräch nur die Dinge abfragen, die im konkreten Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. So muss sich eine Buchhalterin wohl die Frage nach Vorstrafen wegen Unterschlagung gefallen lassen, ein Möbelpacker die nach Wirbelsäulen-Erkrankungen.
Was ist mit Videokameras am Arbeitsplatz?
In öffentlichen Bereichen, etwa an den Kassen oder anderen Teilen eines Supermarkts, sollen sie erlaubt sein, um Eigentum und Hausrecht zu schützen. Deutliche Einschränkungen gelten für Räume, die den Arbeitnehmern vorbehalten sind. Erlaubt ist hier nur eine offene Kontrolle mit Kameras. Heimliche Videoüberwachung, wie sie bislang beispielsweise zur Aufdeckung von Straftaten erlaubt war, soll nach dem Gesetzentwurf grundsätzlich verboten werden. In Toiletten, Duschen und Umkleideräumen dürfen generell keine Kameras hängen.
Darf der Chef die Nutzung von Telefon und Internet überwachen?
Ja, aber nur stichprobenartig, wenn er die private Nutzung verboten hat. Die Inhalte von Telefonaten sollen besonders geschützt werden.
Wie kann der Arbeitgeber Korruption und Straftaten bekämpfen?
Für diese Zwecke darf er alle vorhandenen Daten verwenden. Ein automatischer Datenabgleich soll laut Entwurf aber nur eingeschränkt zulässig sein. Eine heimliche Überwachung soll nur bei einem konkreten Verdacht erlaubt sein – auch dann aber dürfen keine Kameras verwendet werden. Auch beauftragte Detektive dürfen gegen die für Arbeitgeber geltenden Regeln nicht verstoßen und etwa den privaten Kernbereich, insbesondere die Wohnung, nicht verletzen.
Wo darf der Arbeitgeber biometrische Verfahren nutzen?
Biometrische Merkmale, über die sich Menschen eindeutig identifizieren lassen, etwa der Fingerabdruck oder die Iris des Auges, darf der Arbeitgeber nur erheben und nutzen, wenn dies nötig ist, um die Berechtigung der Mitarbeiter für bestimmte Tätigkeiten zu überprüfen, etwa für eine Zugangskontrolle.