Schneeräumpflicht: Pflichten und Verbote beim Schnee schieben und Streuen
26. Januar 2012Die Schneeräumpflicht soll im Winter für freie und sichere Gehwege sorgen, doch sie wird oftmals nicht nur zur lästigen Aufgabe für Hauseigentümer und Vermieter, sondern sorgt auch immer wieder für Streit.
In diesem Winter mussten bisher nur wenige Deutsche ihrer Schneeräumpflicht wirklich nachkommen, doch sicherlich gab es trotzdem schon die eine oder andere Unstimmigkeit über Zuständigkeiten, Verbote und Pflichten. Fest steht, dass das Schnee schieben und Streuen der Gehwege zu einer wirklich lästigen Aufgabe werden kann, doch ihren Mitmenschen zuliebe sollten sich Hauseigentümer, Vermieter und gegebenenfalls auch Mieter unbedingt genau mit den Vorschriften den Winterdienst betreffend beschäftigen.
Schneeräumpflicht: Für wen gilt sie?
Zunächst einmal gilt die Schneeräumpflicht für die Gemeinden, denen es auferlegt ist, für sichere Straßen und Gehwege zu sorgen. In der Regel geben Gemeinden diese Pflicht zumindest zum Teil jedoch an Anlieger ab. Während die Stadt sich also um die Sicherheit von Hauptstraßen und Co. kümmern, sind Eigentümer und Vermieter von Immobilien in der Pflicht, für geräumte Gehwege vor ihrem Haus zu sorgen. Vermieter wiederum können diese Pflicht an ihre Mieter weitergeben, was dann im Mietvertrag geregelt sein muss.
Schnee räumen: Wie macht man es richtig?
Im Grunde genommen ist die Schneeräumpflicht eine einfache Angelegenheit: Wer zuständig ist, muss sich darum kümmern, dass der Eingangsbereich sowie der Gehweg vor dem Grundstück – oder ein entsprechend breiter Streifen zum Betreten, falls es keinen Gehweg als solchen gibt – unter der Woche von 7 Uhr morgens (teils ab 7:30 Uhr) und am Wochenende ab 9 Uhr bis mindestens 20 Uhr (teils bis 21 Uhr) Schnee- und Eisfrei ist.
Das heißt, mit etwas Glück reicht einmal Schnee schieben am Morgen, schneit oder friert es jedoch im Laufe des Tages, muss man entsprechend noch einmal Hand anlegen. Wer nicht selber räumen kann, muss sich um Ersatz kümmern. Genaue Einzelheiten sind in den jeweiligen Satzungen der Gemeinden festgelegt. Gibt es hier keine Angaben darüber, wie viel Schnee geräumt werden muss, raten Rechtsexperten zu einem genügend breiten Streifen, auf welchem zwei Personen aneinander sicher vorbeigehen können. Im Zweifelsfall sollte man sich jedoch immer genau informieren.
Salz streuen für Privatpersonen verboten!
Nicht selten ist die von Schnee freigeräumte Fläche noch immer glatt, weil auf dem Boden eine dünne Schicht aus Eis oder festgetretenem und gefrorenem Schnee zurückbleibt. Daher greifen sowohl der städtische Winterdienst als auch Privatpersonen zusätzlich zu Streumitteln. Hauseigentümer, Vermieter und Mieter müssen hier aber aufpassen, womit sie streuen, denn der Einsatz von Streusalz ist Privatpersonen vor allem aus Umweltschutz vielerorts grundsätzlich verboten. Alternativ bleibt da der Griff zum Streusand oder Rollsplit, beides wird oftmals von der Stadt zur Verfügung und in kleinen Containern bereit gestellt.
Werbung