Vorführwagen kann auch zwei Jahre alt sein
15. September 2010Autokäufer können bei einem Vorführwagen nicht davon ausgehen, dass es sich um ein neues Modell handelt. Ein Vorführwagen kann durchaus auch mal zwei Jahre alt sein, wie am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. (Az: VIII ZR 61/09)
Der Kläger hatte 2005 bei einem Händler in Baden-Württemberg ein Wohnmobil gekauft. Laut Kaufvertrag handelte es sich um einen „Vorführwagen zum Sonderpreis“ mit 35 gefahrenen Kilometern. Später stellte der Käufer anhand des Wohnmobil-Aufbaus fest, dass es sich um ein Fahrzeug aus dem Jahr 2003 handelte. Empört verlangte er vom Händler im Tausch gegen das Wohnmobil den Kaufpreis von 64.000 Euro zurück.
Doch darauf hat er keinen Anspruch, urteilte der BGH. Ein Vorführwagen sei ein Fahrzeug, das der Händler zur Besichtigung und für Probefahrten genutzt hat und das noch nicht auf einen Endverbraucher zugelassen war. Eine Aussage über das Alter umfasse der Begriff dagegen nicht. Dass Vorführwagen häufig nur für kurze Zeit genutzt und danach verkauft werden, lasse einen generellen Rückschluss auf ihr Alter nicht zu.